Was sind IGeL-Leistungen?
IGeL steht für Individuelle Gesundheitsleistungen: ärztliche Leistungen, die nicht zur vertragsärztlichen Versorgung gehören und die die gesetzliche Krankenkasse deshalb nicht bezahlt. Praxen bieten sie gesetzlich Versicherten gegen eine private Rechnung an. Für diese Leistung bist du dann Privatpatient oder Privatpatientin: Abgerechnet wird nach der Gebührenordnung für Ärzte (§ 1 Abs. 1 GOÄ), wie bei jeder GOÄ-Rechnung.
Ob eine IGeL für dich sinnvoll ist, beantwortet dieser Artikel nicht; er erklärt Vereinbarung und Rechnung. Informationen zu einzelnen Selbstzahlerleistungen bietet der IGeL-Monitor des Medizinischen Dienstes Bund. Ob deine Krankenkasse eine Leistung in deinem Fall doch übernimmt, kann sie dir vor der Behandlung sagen.
Was muss vor der Behandlung vereinbart sein?
Bevor die Behandlung beginnt, muss zweierlei geschehen sein:
- Kosteninformation in Textform. Weiß die Praxis, dass nicht gesichert ist, dass deine Krankenkasse oder ein anderer die Kosten vollständig übernimmt, oder gibt es dafür hinreichende Anhaltspunkte, muss sie dich vor Beginn über die voraussichtlichen Kosten informieren (§ 630c Abs. 3 BGB). Textform heißt: lesbar auf einem dauerhaften Datenträger, etwa auf Papier oder per E-Mail; eine Unterschrift ist dafür nicht nötig (§ 126b BGB).
- Deine schriftliche Zustimmung. Eine Kassenpraxis darf für Leistungen außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung nur dann Geld von dir fordern, wenn sie vorher deine schriftliche Zustimmung eingeholt und dich darauf hingewiesen hat, dass du die Kosten trägst (§ 18 Abs. 8 Satz 3 Nr. 3 BMV-Ä). Willst du statt einer Kassenleistung privat behandelt werden, musst du das vor Beginn ausdrücklich verlangen und schriftlich bestätigen (Nr. 2).
Die Kosteninformation muss so rechtzeitig kommen, dass du bei deiner Versicherung nachfragen und in Ruhe entscheiden kannst (BGH, Urteil vom 04.04.2024 – III ZR 38/23). Die ärztliche (Muster-)Berufsordnung verlangt außerdem, dass die Praxis dich vorher schriftlich über die Höhe des voraussichtlichen Honorars nach der GOÄ informiert und darüber, dass die Versicherung nicht oder nicht sicher zahlt (§ 12 Abs. 5 MBO-Ä).
Was sollte in der IGeL-Vereinbarung stehen?
Ein bestimmtes Formular schreibt das Gesetz nicht vor. Aus den Regeln oben ergibt sich, was du vor der Unterschrift prüfen solltest:
- welche Leistung erbracht wird, am besten mit GOÄ-Nummer und Bezeichnung,
- die voraussichtlichen Kosten, also Betrag und Steigerungsfaktor je Leistung,
- der Hinweis, dass die Krankenkasse nicht zahlt und du die Kosten selbst trägst,
- das Datum – vor Beginn der Behandlung – und deine Unterschrift.
Lass dir eine Kopie geben. Ein Pauschalpreis ersetzt die Berechnung nach der GOÄ nicht: Der BGH hat eine Vereinbarung über ein pauschales Honorar, die nicht den Vorgaben von § 2 GOÄ entsprach, für nichtig erklärt. Der Patient bekam das gezahlte Honorar von 10.633 Euro zurück (III ZR 38/23).
Kann ich eine IGeL ablehnen oder mir Bedenkzeit nehmen?
Ja. IGeL sind freiwillig. Du kannst ablehnen, dir das Angebot mitgeben lassen und später entscheiden, eine zweite Meinung einholen oder bei deiner Krankenkasse nachfragen. Eine Kassenpraxis verstößt gegen ihre Pflichten, wenn sie dich dahin beeinflusst, eine private Behandlung statt der dir zustehenden Kassenleistung zu wählen (§ 18 Abs. 8 Satz 2 BMV-Ä).
Ein Formular, mit dem du dein Nein bestätigst, musst du nicht unterschreiben (Verbraucherzentrale). Aus einer Ablehnung dürfen dir keine Nachteile für die weitere Behandlung entstehen, und eine medizinisch notwendige Behandlung darf nicht von deiner Zustimmung zu einer IGeL abhängig gemacht werden (Verbraucherzentrale).
Was gilt, wenn Vereinbarung oder Kosteninformation fehlen?
Das hängt davon ab, was fehlt:
| Was fehlt | Was das bedeuten kann |
|---|---|
| Deine schriftliche Zustimmung vor der Behandlung | Die Kassenpraxis darf dann keine Vergütung von dir fordern (§ 18 Abs. 8 BMV-Ä). Das LG Mannheim hat den Honoraranspruch in so einem Fall ganz verneint; eine mündliche Zustimmung und eine Teilzahlung reichten nicht (Urteil vom 18.01.2008 – 1 S 99/07, dazu die Bundesärztekammer). |
| Nur die Kosteninformation in Textform | Das Honorar entfällt nicht automatisch. Du kannst Schadensersatz verlangen, musst aber beweisen, dass du dich mit der Information gegen die Behandlung entschieden hättest (BGH, Urteil vom 28.01.2020 – VI ZR 92/19). |
| Eine Rechnung nach der GOÄ | Fällig wird die Vergütung erst mit einer GOÄ-gerechten Rechnung (§ 12 Abs. 1 GOÄ). Eine Quittung oder ein Pauschalbetrag genügt dafür nicht (Verbraucherzentrale). |
Ein Automatismus ist das nicht; im Streit entscheidet ein Gericht über den Einzelfall. Hast du schon bezahlt, kann eine Rückforderung möglich sein – lass dich dazu von der Verbraucherzentrale oder einer Anwältin bzw. einem Anwalt für Medizinrecht beraten. Bist du privat versichert, gilt der Bundesmantelvertrag nicht; dann kommt es auf die Kosteninformation und die Rechnung an.
Wie muss die Rechnung für eine IGeL aussehen?
Wie jede Arztrechnung nach der GOÄ: mit Datum, Nummer und Bezeichnung jeder Leistung, Steigerungsfaktor und Betrag (§ 12 Abs. 2 GOÄ). Liegt ein Faktor über dem Schwellenwert, meist 2,3, muss eine verständliche Begründung dabeistehen (§ 12 Abs. 3 GOÄ). Leistungen, die über das medizinisch Notwendige hinausgehen, darf die Praxis nur berechnen, wenn du sie verlangt hast, und muss sie auf der Rechnung als Leistungen auf Verlangen bezeichnen (§ 1 Abs. 2 GOÄ, § 12 Abs. 3 Satz 5 GOÄ).
Vergleich die Rechnung mit der Kosteninformation, die du vor der Behandlung bekommen hast. Weicht sie ab, frag nach dem Grund. Wie du Faktoren, Begründungen und typische Fehler prüfst, steht im Artikel GOÄ-Rechnung prüfen.
Wie widerspreche ich einer IGeL-Rechnung?
Schriftlich, an die Praxis oder die Verrechnungsstelle, die die Rechnung geschickt hat. Eine gesetzliche Frist dafür gibt es nicht; melde dich aber, bevor die Zahlungsfrist auf der Rechnung abläuft. Hast du eine ordnungsgemäße Vereinbarung unterschrieben und passt die Rechnung dazu, ist das Honorar in der Regel berechtigt.
- Such deine Unterlagen: Hast du vor der Behandlung etwas unterschrieben oder eine Kosteninformation bekommen?
- Fehlt etwas, schreib der Praxis, was fehlt, und bitte um eine Kopie der Vereinbarung, falls sie eine hat.
- Einigt ihr euch nicht, kann die Landesärztekammer die Rechnung prüfen; die Verbraucherzentrale berät dich.
[Dein Name] · [Straße und Hausnummer] · [PLZ Ort]
[Praxis oder Verrechnungsstelle] · [Anschrift]
[Ort], [Datum]
Ihre Rechnung vom [Rechnungsdatum] über [Betrag] € – Leistung „[Bezeichnung]“ vom [Behandlungsdatum]
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin gesetzlich krankenversichert. Vor der Behandlung habe ich der privaten Berechnung dieser Leistung nicht schriftlich zugestimmt (§ 18 Abs. 8 Satz 3 Nr. 3 BMV-Ä), und ich habe keine Information über die voraussichtlichen Kosten in Textform erhalten (§ 630c Abs. 3 BGB). Ich halte die Forderung deshalb für nicht berechtigt.
Falls Ihnen eine von mir unterschriebene Vereinbarung vorliegt, senden Sie mir bitte bis zum [Datum] eine Kopie. Andernfalls bitte ich Sie, die Rechnung zu stornieren und mir das schriftlich zu bestätigen.
Mit freundlichen Grüßen
[Dein Name]
Brief Monster