Was ist die GOÄ und wer bekommt eine GOÄ-Rechnung?
Die GOÄ ist eine Rechtsverordnung des Bundes. Nach ihr richten sich die Vergütungen für die beruflichen Leistungen von Ärztinnen und Ärzten, soweit kein Bundesgesetz etwas anderes bestimmt (§ 1 Abs. 1 GOÄ). Eine GOÄ-Rechnung bekommst du vor allem, wenn du privat versichert oder beihilfeberechtigt bist oder eine Behandlung selbst bezahlst. Auch wahlärztliche Leistungen im Krankenhaus, etwa die Chefarztbehandlung, werden nach der GOÄ abgerechnet (§ 17 Abs. 3 KHEntgG).
Gesetzlich Versicherte bekommen eine GOÄ-Rechnung, wenn sie Leistungen wählen, die die Krankenkasse nicht bezahlt – etwa IGeL –, oder ausdrücklich privat behandelt werden wollen. Behandlungen auf Versichertenkarte rechnet die Praxis nicht mit dir ab. Oft kommt die Rechnung von einer privatärztlichen Verrechnungsstelle (PVS), die für die Praxis abrechnet; die Regeln der GOÄ gelten dann genauso. Zahnarztrechnungen folgen einer eigenen Gebührenordnung, der GOZ.
Wie lese ich eine GOÄ-Rechnung?
Jede Zeile steht für eine Leistung. Welche Angaben eine GOÄ-Abrechnung mindestens enthalten muss, regelt § 12 Abs. 2 GOÄ:
| Angabe | Was sie bedeutet |
|---|---|
| Datum | Der Tag, an dem die Leistung erbracht wurde. |
| Nummer (Ziffer) | Die Nummer der Leistung im Gebührenverzeichnis, der Anlage zur GOÄ, etwa Nr. 1 für eine Beratung. |
| Bezeichnung | Was gemacht wurde, samt Mindestdauer, wenn die Leistungsbeschreibung eine nennt. |
| Punktzahl | Die Bewertung der Leistung im Gebührenverzeichnis. Sie steht oft auf der Rechnung, ist aber keine Pflichtangabe. |
| Steigerungsfaktor | Der Multiplikator, im Gesetz „Steigerungssatz“, zum Beispiel 2,3. |
| Betrag | Die Gebühr in Euro für diese Zeile. |
Je nach Fall kommen eine Begründung für einen hohen Faktor, der Hinweis „entsprechend“ bei einer Analogbewertung und Auslagen mit Art und Betrag dazu. Den Betrag rechnest du so nach: Punktzahl × Punktwert × Faktor, auf den Cent gerundet. Der Punktwert beträgt 5,82873 Cent (§ 5 Abs. 1 GOÄ); die Punktzahlen stehen im Gebührenverzeichnis.
| Nr. | Leistung | Punkte | Einfachsatz | Schwellenwert | Höchstsatz |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Beratung – auch mittels Fernsprecher | 80 | 4,66 € | 2,3-fach: 10,72 € | 3,5-fach: 16,32 € |
| 3 | Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung, mindestens 10 Minuten | 150 | 8,74 € | 2,3-fach: 20,11 € | 3,5-fach: 30,60 € |
| 250 | Blutentnahme aus der Vene | 40 | 2,33 € | 1,8-fach: 4,20 € | 2,5-fach: 5,83 € |
Welcher Steigerungsfaktor ist erlaubt?
Die Praxis bemisst jede Gebühr nach der Schwierigkeit und dem Zeitaufwand der Leistung und den Umständen bei der Ausführung (§ 5 Abs. 2 GOÄ). Welcher Rahmen gilt, hängt von der Art der Leistung ab (§ 5 Abs. 1 bis 4 GOÄ):
| Leistungen | Rahmen | Schwellenwert | Höchstsatz |
|---|---|---|---|
| Persönlich-ärztliche Leistungen, etwa Beratungen und Untersuchungen | 1,0 bis 3,5 | 2,3 | 3,5 |
| Medizinisch-technische Leistungen: die in den Abschnitten A, E und O genannten, etwa Blutentnahme (Nr. 250), physikalische Therapie, Röntgen, MRT | 1,0 bis 2,5 | 1,8 | 2,5 |
| Laborleistungen: Abschnitt M und Nr. 437 | 1,0 bis 1,3 | 1,15 | 1,3 |
Bis zum Schwellenwert, auch Regelhöchstsatz genannt, braucht die Praxis keine Begründung. Ein Faktor von 2,3 ist für sich genommen auch kein Fehler: Nach dem BGH darf sie Leistungen durchschnittlicher Schwierigkeit mit dem 2,3- bzw. 1,8-Fachen abrechnen (Urteil vom 08.11.2007 – III ZR 54/07). Darüber ist ein höherer Faktor nur erlaubt, wenn Besonderheiten der einzelnen Leistung ihn rechtfertigen. Bist du im Standardtarif der privaten Krankenversicherung versichert, liegen die Obergrenzen niedriger: bei 1,7, 1,3 und 1,1 (§ 5b GOÄ).
Wann muss ein höherer Faktor begründet werden?
Sobald der Faktor über dem Schwellenwert liegt, also über 2,3, 1,8 oder 1,15. Die Begründung muss schriftlich auf der Rechnung stehen, sich auf die einzelne Leistung beziehen und für dich verständlich und nachvollziehbar sein (§ 12 Abs. 3 Satz 1 GOÄ). Auf Verlangen muss die Praxis sie näher erläutern (Satz 2).
Gründe, die schon in der Leistungsbeschreibung stecken, zählen nicht (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GOÄ). Bei Nr. 3 gehören mindestens 10 Minuten Beratung bereits zur Leistung; „Beratung über 10 Minuten“ trägt einen höheren Faktor deshalb nicht. Steht bei allen gesteigerten Positionen derselbe Standardsatz ohne erkennbaren Bezug zu deiner Behandlung, lohnt sich eine Nachfrage.
Darf die Praxis mehr als das 3,5-Fache berechnen?
Nur mit einer abweichenden Vereinbarung, oft Honorarvereinbarung genannt (§ 2 GOÄ). Für sie gelten strenge Regeln:
- Sie wird nach persönlicher Absprache im Einzelfall getroffen, bevor die Leistung erbracht wird.
- Sie steht in einem eigenen Schriftstück mit Nummer und Bezeichnung der Leistung, Steigerungssatz und vereinbartem Betrag.
- Sie enthält den Hinweis, dass Versicherung oder Beihilfe möglicherweise nicht alles erstatten – und keine weiteren Erklärungen.
- Du bekommst einen Abdruck davon.
- Für die Abschnitte A, E, M und O, also technische und Laborleistungen, ist sie unzulässig. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen darf die Praxis nicht von ihr abhängig machen.
Ein allgemeiner Satz im Anmeldebogen wie „Ich bin mit der Abrechnung nach GOÄ einverstanden“ ist keine solche Vereinbarung: Nummer, Steigerungssatz und Betrag fehlen. Ohne wirksame Vereinbarung ist ein Faktor über dem Höchstsatz von der GOÄ nicht gedeckt.
Welche Fehler sind auf GOÄ-Rechnungen typisch?
Diese Punkte lohnt es sich zu prüfen. Jeder ist ein Grund nachzufragen, nicht automatisch einer, weniger zu zahlen:
| Auffälligkeit | Was gilt |
|---|---|
| Faktor über dem Schwellenwert ohne Begründung oder mit einem Textbaustein ohne Bezug zu deinem Fall | Die Begründung muss sich auf die einzelne Leistung beziehen und verständlich sein (§ 12 Abs. 3 GOÄ). |
| Falsche Faktorklasse, etwa eine Blutentnahme (Nr. 250) mit 2,3 ohne Begründung | Für die in den Abschnitten A, E und O genannten Leistungen liegt der Schwellenwert bei 1,8 (§ 5 Abs. 3 GOÄ). |
| Teil einer Leistung extra berechnet | Was Bestandteil einer anderen berechneten Leistung ist, darf nicht zusätzlich berechnet werden – das Zielleistungsprinzip (§ 4 Abs. 2a GOÄ). Ein Wundverband nach einer Injektion etwa gehört laut Gebührenverzeichnis zur Injektion. |
| Unzulässige Kombination oder Wiederholung | Nr. 3 ist nur allein oder neben einer Untersuchung nach Nr. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 berechnungsfähig. Nr. 1, 3, 5, 6, 7 und 8 sind am selben Tag nur dann mehrmals berechnungsfähig, wenn der Krankheitsfall es erforderte; dann gehört die Uhrzeit auf die Rechnung. Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig. |
| „Analog“ berechnete Leistung ohne Erklärung | Eine Leistung, die nicht im Gebührenverzeichnis steht, darf entsprechend einer gleichwertigen berechnet werden (§ 6 Abs. 2 GOÄ). Die Rechnung muss sie verständlich beschreiben, mit „entsprechend“ kennzeichnen und die Vergleichsleistung mit Nummer und Bezeichnung nennen (§ 12 Abs. 4 GOÄ). |
| Auslagen, Material- oder Portopauschalen | Erlaubt sind nur die in § 10 GOÄ genannten Kosten, keine Pauschalen. Nicht berechnungsfähig sind etwa Tupfer, Desinfektionsmittel, Einmalspritzen und Einmalhandschuhe, auch kein Porto für die Rechnung. Für eine Auslage über 25,56 Euro gehört ein Beleg oder anderer Nachweis dazu (§ 12 Abs. 2 Nr. 5 GOÄ, dort noch: 50 Deutsche Mark). |
| Krankenhaus: Minderung fehlt | Bei stationären privatärztlichen Leistungen sind die Gebühren in der Regel um 25 Prozent zu mindern, bei Belegärzten und niedergelassenen anderen Ärzten um 15 Prozent; der Minderungsbetrag gehört auf die Rechnung (§ 6a GOÄ, § 12 Abs. 2 Nr. 3 GOÄ). |
Wann muss ich die Rechnung bezahlen – und wann verjährt sie?
Fällig wird die Vergütung, sobald du eine Rechnung bekommen hast, die der GOÄ entspricht (§ 12 Abs. 1 GOÄ). Nach dem BGH kommt es dafür auf die formellen Angaben an, nicht darauf, ob jede Position inhaltlich stimmt (III ZR 117/06). Eine feste Zahlungsfrist schreibt die GOÄ nicht vor. In Verzug – du zahlst also zu spät – kommst du nach einer Mahnung oder spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung, wenn sie auf diese Folge hinweist (§ 286 Abs. 1 und 3 BGB). Dann können Verzugszinsen dazukommen.
Die Forderung verjährt nach drei Jahren; danach darfst du die Zahlung verweigern, wenn du dich auf die Verjährung berufst (§ 214 Abs. 1 BGB). Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem du die GOÄ-gerechte Rechnung bekommen hast, nicht mit dem Tag der Behandlung (§ 195 BGB, § 199 Abs. 1 BGB). Beispiel: Behandlung im November 2025, Rechnung im Februar 2026 – verjährt mit Ablauf des 31. Dezember 2029. Kommt die Rechnung erst Jahre nach der Behandlung, ist sie deshalb nicht automatisch verjährt; nur in Ausnahmefällen kann der Anspruch verwirkt sein (Bundesärztekammer). Wie du dich auf die Verjährung berufst: Wann verjährt eine Forderung?
Die PKV zahlt nicht alles – ist die Rechnung dann falsch?
Nicht unbedingt. Rechnung und Erstattung sind zwei getrennte Dinge: Der Praxis schuldest du, was nach der GOÄ berechtigt ist. Die private Krankenversicherung erstattet die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung „im vereinbarten Umfang“, also nach deinem Tarif (§ 192 Abs. 1 VVG), die Beihilfe nach den Beihilfevorschriften deines Dienstherrn.
Kürzt die Versicherung, kann das an deinem Tarif liegen – dann bleibt die Rechnung trotzdem richtig. Umgekehrt beweist eine volle Erstattung nicht, dass die Rechnung stimmt. Die Begründung einer Kürzung zeigt dir aber oft, wo du bei der Praxis nachfragen kannst. Manche Tarife sehen Hilfe bei der Abwehr unberechtigter Forderungen vor (§ 192 Abs. 3 Nr. 3 VVG). Bei Streit mit der Versicherung selbst kannst du dich an den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung wenden; gegen einen Beihilfebescheid gilt die Frist aus seiner Rechtsbehelfsbelehrung.
Was kann ich tun, wenn die Rechnung nicht stimmt?
Kläre es schriftlich und zahl, was unstrittig ist. So gehst du vor:
- Prüf jede Zeile: Datum, Nummer, Faktor, Betrag und Begründung. Notier, was du nicht nachvollziehen kannst.
- Schreib der Praxis oder der Verrechnungsstelle. Bitte um eine nähere Erläuterung der Begründung (§ 12 Abs. 3 Satz 2 GOÄ) oder um eine korrigierte Rechnung und nenne ein Datum für die Antwort, etwa in zwei Wochen.
- Zahl den unstrittigen Teil rechtzeitig – bei einem unbegründet hohen Faktor etwa den Betrag bis zum Schwellenwert.
- Einigt ihr euch nicht, kannst du die Landesärztekammer einschalten, in deren Bezirk die Praxis liegt.
- Kommt ein Mahnbescheid, hast du zwei Wochen ab Zustellung für den Widerspruch (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO): Mahnbescheid erhalten.
[Dein Name] · [Straße und Hausnummer] · [PLZ Ort]
[Praxis oder Verrechnungsstelle] · [Anschrift]
[Ort], [Datum]
Ihre Rechnung Nr. [Rechnungsnummer] vom [Rechnungsdatum] – Bitte um Begründung und Korrektur
Sehr geehrte Damen und Herren,
für Nr. [GOÄ-Nummer] vom [Leistungsdatum] haben Sie den [Faktor]-fachen Satz berechnet, ohne dies auf die Leistung bezogen zu begründen (§ 5 Abs. 2 Satz 4, § 12 Abs. 3 GOÄ). [Weitere Punkte].
Bitte reichen Sie mir bis zum [Datum] die Begründung nach oder senden Sie mir eine korrigierte Rechnung. Den unstrittigen Betrag von [Betrag] € überweise ich; den Rest sehe ich bis dahin als nicht fällig an (§ 12 Abs. 1 GOÄ).
Mit freundlichen Grüßen
[Dein Name]
Gilt schon die neue GOÄ?
Nein (Stand: September 2026). Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium im Juli 2026 eine überarbeitete Fassung ihres gemeinsamen Entwurfs übermittelt; im Ministerium wird nach ihren Angaben ein Referentenentwurf vorbereitet (Pressemitteilung vom 31.07.2026). Beide halten ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 für erreichbar, festgelegt ist das nicht (Bundesärztekammer). Bis eine neue Verordnung in Kraft tritt, wird nach der bisherigen GOÄ abgerechnet – auf sie bezieht sich dieser Artikel.
Brief Monster