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Verzugszinsen berechnen: Wie viel Zinsen darf ein Gläubiger verlangen?

Zuletzt aktualisiert am · Redaktion Brief Monster · 8 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

Verzugszinsen darf ein Gläubiger nur für die Zeit verlangen, in der du in Verzug bist – meist ab einer Mahnung nach Fälligkeit, manchmal auch ohne. Ist ein Verbraucher beteiligt, beträgt der Zins 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz: seit 1. Juli 2026 also 6,52 % im Jahr, zwischen Unternehmen 10,52 %. Gerechnet wird Betrag × Zinssatz × Tage ÷ 365.

Was sind Verzugszinsen und wann muss ich sie zahlen?

Verzugszinsen sind der gesetzliche Ausgleich dafür, dass du Geld zu spät zahlst. Du schuldest sie nur, solange du in Verzug bist: Die Zahlung war fällig, du hast nicht gezahlt, und eine der Voraussetzungen aus § 286 BGB liegt vor. § 288 Abs. 1 BGB sagt es knapp: „Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen.“

Fällig heißt: Der Gläubiger darf das Geld jetzt verlangen. Ist dafür nichts vereinbart, ist eine Zahlung in der Regel sofort fällig (§ 271 Abs. 1 BGB). Fälligkeit allein löst aber noch keine Verzugszinsen aus. Meist kommst du erst durch eine Mahnung in Verzug; wann es auch ohne Mahnung geht, erklären die Abschnitte weiter unten.

Einen Schaden muss der Gläubiger für diese Zinsen nicht nachweisen. Höhere Zinsen kann er nur aus einem anderen Rechtsgrund verlangen, etwa einer wirksamen Vereinbarung (§ 288 Abs. 3 BGB); einen weiteren Schaden muss er belegen (§ 288 Abs. 4 BGB). Die Zinsen laufen, bis du zahlst.

Wie hoch sind die Verzugszinsen aktuell?

Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der Basiszinssatz 1,52 %. Die Prozentpunkte werden einfach addiert:

  • 6,52 % im Jahr, wenn ein Verbraucher beteiligt ist: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB).
  • 10,52 % im Jahr für Entgeltforderungen – also Geld für eine Ware oder Leistung –, wenn kein Verbraucher beteiligt ist: 9 Prozentpunkte darüber (§ 288 Abs. 2 BGB). Ist der Schuldner kein Verbraucher, kann der Gläubiger außerdem eine Pauschale von 40 € verlangen (§ 288 Abs. 5 BGB).

Der Basiszinssatz ändert sich nur zum 1. Januar und 1. Juli – und nur, wenn sich der Leitzins der Europäischen Zentralbank seit der letzten Anpassung bewegt hat (§ 247 BGB). Die Deutsche Bundesbank gibt ihn bekannt. Für jeden Tag des Verzugs gilt der Satz, der an diesem Tag galt.

Basiszinssatz und Verzugszinsen im Jahr (Stand: 29. September 2026)
ZeitraumBasiszinssatzMit VerbraucherNur Unternehmen, Entgeltforderung
seit 01.07.20261,52 %6,52 %10,52 %
01.01.–30.06.20261,27 %6,27 %10,27 %
01.07.–31.12.20251,27 %6,27 %10,27 %
01.01.–30.06.20252,27 %7,27 %11,27 %
01.07.–31.12.20243,37 %8,37 %12,37 %
01.01.–30.06.20243,62 %8,62 %12,62 %
01.07.–31.12.20233,12 %8,12 %12,12 %
01.01.–30.06.20231,62 %6,62 %10,62 %
01.07.2016–31.12.2022−0,88 %4,12 %8,12 %

Wie berechne ich Verzugszinsen?

Die Formel lautet: Betrag × Zinssatz × Tage ÷ 365. Gezählt werden die Tage vom ersten Tag des Verzugs bis zum letzten, beide eingeschlossen. Ändert sich der Basiszinssatz in dieser Zeit, rechnest du jeden Zeitraum mit seinem eigenen Satz und addierst die Ergebnisse. Mit dem Rechner unten geht das für deinen Fall automatisch.

Verzugszinsen-Rechner

Wer ist beteiligt?

Verzugszinsen: 17,49 €

ZeitraumTageZinssatzZinsen
15.03.2026 – 30.06.20261086,27 % (1,27 + 5)9,28 €
01.07.2026 – 30.09.2026926,52 % (1,52 + 5)8,22 €

Taggenau gerechnet: Forderung × Zinssatz × Tage ÷ 365, ohne Zinseszins; beide Tage zählen mit. Der Basiszinssatz ist bis 31.12.2026 bekannt, danach rechnet der Rechner mit dem letzten Wert. Eine Orientierung, keine Rechtsberatung.

Beispiel: 500 € sind offen, du bist seit dem 15. März 2026 in Verzug und zahlst am 30. September 2026; ein Verbraucher ist beteiligt. Weil der Basiszinssatz am 1. Juli 2026 gestiegen ist, gibt es zwei Zeiträume:

Beispiel: 500 € Verzugszinsen vom 15. März bis 30. September 2026
ZeitraumTageZinssatzRechnungZinsen
15.03.–30.06.20261086,27 %500 € × 6,27 % × 108 ÷ 3659,276 €
01.07.–30.09.2026926,52 %500 € × 6,52 % × 92 ÷ 3658,217 €
Zusammen200–9,276 € + 8,217 € = 17,493 €17,49 €

Gerundet wird erst die Summe. Wer jeden Zeitraum einzeln auf Cent rundet (9,28 € + 8,22 €), kommt auf 17,50 € – solche Cent-Unterschiede sind normal. Zählt ein Rechner den ersten Tag nicht mit, fehlen rund 9 Cent. Zwischen Unternehmen wären es für dieselbe Zeit 28,45 € plus die Pauschale von 40 €.

Keine Zinseszinsen: Auf Zinsen werden keine Verzugszinsen berechnet (§ 289 BGB).

Ab wann bin ich in Verzug?

In der Regel ab einer Mahnung, die nach der Fälligkeit kommt (§ 286 Abs. 1 BGB). Mahnung ist jede eindeutige Aufforderung zu zahlen; auch eine höfliche „Zahlungserinnerung“ kann eine sein. Eine bestimmte Zahl von Mahnungen verlangt das Gesetz nicht. Ein zugestellter Mahnbescheid oder eine Klage stehen einer Mahnung gleich.

Ohne Mahnung beginnt der Verzug vor allem in diesen Fällen (§ 286 Abs. 2 und 3 BGB):

  • Fester Termin: Der Zahltag steht nach dem Kalender fest, etwa bei der Monatsmiete oder einer Rate „zum 1. des Monats“.
  • Frist ab einem Ereignis: Vereinbart ist zum Beispiel „zahlbar 14 Tage nach Lieferung“.
  • Endgültige Weigerung: Du hast ernsthaft und endgültig erklärt, nicht zu zahlen.
  • 30 Tage nach der Rechnung: Bei Entgeltforderungen spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung. Gegenüber Verbrauchern gilt das nur, wenn die Rechnung besonders auf diese Folge hinweist (§ 286 Abs. 3 BGB).

Ein Zahlungsziel, das der Gläubiger nur einseitig auf die Rechnung schreibt („bitte bis zum 15. überweisen“), ist kein fester Termin: Bei Verbrauchern löst es ohne diesen Hinweis keinen Verzug aus (BGH, Urteil vom 25.10.2007, III ZR 91/07).

Inkasso ohne Mahnung: Ist das erlaubt?

Ein Inkassobüro darf eine fällige Forderung auch ohne vorherige Mahnung einfordern. Entscheidend ist, ob du schon in Verzug warst, als der Gläubiger das Inkassobüro beauftragt hat. Nur dann musst du Inkassokosten als Verzugsschaden ersetzen, und Verzugszinsen schuldest du ohnehin nur für die Zeit des Verzugs (§ 280 Abs. 2 BGB, § 286 BGB). Kosten, die schon vor dem Verzug entstanden sind, gehören nicht dazu (BGH, III ZR 91/07).

Ohne Mahnung kann der Verzug durch einen festen Zahltag oder die 30-Tage-Regel mit Hinweis eingetreten sein (siehe oben). Nach Angaben der Verbraucherzentrale gerätst du auch dann automatisch in Verzug, wenn eine Lastschrift – etwa nach dem Tanken oder Einkaufen – mangels Deckung zurückgeht.

Lag nichts davon vor, kann erst das Inkassoschreiben die Mahnung sein, die den Verzug auslöst. Seine Kosten sind dann in der Regel kein ersatzfähiger Verzugsschaden. Die Hauptforderung bleibt davon unberührt: Ist sie berechtigt, musst du sie bezahlen. Wie du den Rest eines Inkassobriefs prüfst, steht im Artikel Inkasso-Brief erhalten.

Darf der Gläubiger zusätzlich Mahngebühren verlangen?

Nur in engen Grenzen. Mahnkosten sind keine Zinsen, sondern Schadensersatz wegen Verzugs (§ 280 Abs. 2 BGB mit § 286 BGB). Sie können neben den Verzugszinsen anfallen (§ 288 Abs. 4 BGB). Dabei gilt:

  • Die Mahnung, die den Verzug erst auslöst, musst du in der Regel nicht bezahlen: Ihre Kosten entstehen, bevor du in Verzug bist (Verbraucherportal Bayern).
  • Für spätere Mahnungen zählen in der Regel nur Sachkosten wie Druck, Umschlag und Porto. Den eigenen Arbeits- und Zeitaufwand trägt der Gläubiger selbst, auch wenn er dafür Personal einsetzt (BGH, Urteil vom 26.06.2019, VIII ZR 95/18).
  • Pauschalen in AGB dürfen den gewöhnlich zu erwartenden Schaden nicht übersteigen, und du musst nachweisen dürfen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist (§ 309 Nr. 5 BGB).
  • Die Pauschale von 40 € aus § 288 Abs. 5 BGB gibt es nur gegenüber Schuldnern, die keine Verbraucher sind.

Auch Inkassokosten muss ein Schuldner höchstens bis zu dem Betrag ersetzen, den eine Anwältin oder ein Anwalt für dieselbe Tätigkeit berechnen dürfte (§ 13e Abs. 1 RDG) – mehr dazu im Artikel Inkasso-Brief erhalten.

Wie prüfe ich die Zinsen in einem Inkassobrief?

Ein Inkassobüro muss dir schon im ersten Schreiben eine Zinsberechnung geben: welcher Betrag verzinst wird, mit welchem Zinssatz und für welchen Zeitraum (§ 13a Abs. 1 Nr. 3 RDG). Verlangt es mehr als den gesetzlichen Verzugszins, muss es gesondert darauf hinweisen und den Grund nennen (Nr. 4). So prüfst du nach:

  1. Beginn: Ab welchem Tag werden Zinsen verlangt? Vergleiche mit dem Datum der Mahnung, einem vereinbarten Zahltag oder dem 30-Tage-Hinweis auf der Rechnung. Für die Zeit davor gibt es keine Verzugszinsen.
  2. Zinssatz: Als Verbraucher 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz des jeweiligen Zeitraums (Tabelle oben) – nicht 9 Punkte und keine Pauschale von 40 €.
  3. Betrag: Verzinst wird der Betrag, mit dem du in Verzug bist, nicht bereits angefallene Zinsen (§ 289 BGB). Teilzahlungen werden zuerst auf Kosten und Zinsen angerechnet, dann auf die Hauptforderung (§ 367 Abs. 1 BGB).
  4. Tage: Stimmen Anfang und Ende? Rechne mit dem Rechner oben nach; ein paar Cent Abweichung sind normal.

Passt etwas nicht, kannst du schriftlich eine nachvollziehbare Berechnung verlangen. Bei hohen Beträgen oder mehreren Forderungen helfen eine Verbraucherzentrale oder eine Schuldnerberatung.

Häufige Fragen

Wie hoch sind die Verzugszinsen 2026?

Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der Basiszinssatz 1,52 Prozent. Verzugszinsen liegen damit bei 6,52 Prozent im Jahr, wenn ein Verbraucher beteiligt ist, und bei 10,52 Prozent für Entgeltforderungen zwischen Unternehmen. Vom 1. Januar bis 30. Juni 2026 waren es 6,27 und 10,27 Prozent.

Wie berechnet man Verzugszinsen?

Betrag mal Zinssatz mal Verzugstage geteilt durch 365. Ändert sich der Basiszinssatz während des Verzugs, rechnet man jeden Zeitraum mit seinem eigenen Satz und addiert die Ergebnisse; Zinsen auf Zinsen gibt es nicht.

Ab wann darf ein Gläubiger Verzugszinsen verlangen?

Ab dem ersten Tag des Verzugs. Meist beginnt er mit einer Mahnung nach Fälligkeit; ohne Mahnung etwa bei einem festen Zahltag oder 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung, die Verbraucher besonders auf diese Folge hinweist.

Ist Inkasso ohne vorherige Mahnung erlaubt?

Ein Inkassobüro darf eine fällige Forderung jederzeit einfordern. Inkassokosten musst du aber nur ersetzen, wenn du schon in Verzug warst, als das Inkassobüro beauftragt wurde; Verzugszinsen schuldest du nur für die Zeit des Verzugs.

Gilt die 40-Euro-Pauschale auch für Verbraucher?

Nein. Die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB kann ein Gläubiger nur verlangen, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist.

Quellen

Mehr zum Thema

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung: Der Artikel ersetzt nicht die Prüfung deines Einzelfalls. Redaktion Brief Monster, Stand 29. September 2026. Fehler entdeckt? Schreib uns an support@briefmonster.de.