Wer kann sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen?
Befreit wirst du, wenn du eine der Leistungen aus § 4 Abs. 1 RBStV bekommst – aber nur auf Antrag, nie automatisch. Der Rundfunkbeitrag beträgt seit August 2021 unverändert 18,36 € im Monat (Stand: 29. September 2026) und fällt einmal je Wohnung an, egal wie viele Menschen dort leben (§ 2 Abs. 1 RBStV). Die wichtigsten Gruppen:
| Du bekommst … | Nachweis in Kopie | Nr. |
|---|---|---|
| Grundsicherungsgeld vom Jobcenter (bis Juni 2026: Bürgergeld), auch Leistungen für Unterkunft und Heizung | Bewilligungsbescheid oder Bescheinigung des Jobcenters | 3 |
| Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) | Bescheid des Sozialamts | 1 |
| Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung | Bescheid des Sozialamts | 2 |
| Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz | Leistungsbescheid | 4 |
| BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld, wenn du nicht bei deinen Eltern wohnst | BAföG- oder BAB-Bescheid | 5 |
| Hilfe zur Pflege vom Sozialamt oder Pflegegeld nach Landesrecht | Leistungsbescheid | 7 |
| Blindenhilfe; außerdem taubblinde Menschen | Bescheid; bei Taubblindheit ärztliche Bescheinigung oder Schwerbehindertenausweis | 10 |
Außerdem befreit werden Sonderfürsorgeberechtigte, Empfänger von Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz und Volljährige in einer stationären Einrichtung der Jugendhilfe (Nr. 6, 8 und 9). Bei Nr. 3 nennt der Staatsvertrag noch den alten Namen „Arbeitslosengeld II“. Seit 1. Juli 2026 heißt die Leistung Grundsicherungsgeld (§ 19 Abs. 1 SGB II); der Beitragsservice führt sie ausdrücklich als Befreiungsgrund.
Wer bekommt eine Ermäßigung auf ein Drittel?
Wem das Merkzeichen RF zuerkannt wurde, zahlt auf Antrag ein Drittel: 6,12 € statt 18,36 € im Monat. Das Gesetz nennt drei Gruppen (§ 4 Abs. 2 RBStV):
- blinde oder dauerhaft wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 allein wegen der Sehbehinderung,
- gehörlose Menschen und Hörgeschädigte, die sich auch mit Hörhilfen nicht ausreichend verständigen können,
- Menschen mit einem GdB von mindestens 80, die wegen ihrer Behinderung ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können.
Als Nachweis genügt eine Kopie des Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen RF (Vorder- und Rückseite) oder des Bescheids darüber, so der Beitragsservice. Ein hoher GdB allein reicht nicht. Die Ermäßigung beginnt mit dem Monat, ab dem das Merkzeichen gilt – höchstens drei Jahre rückwirkend (§ 4 Abs. 4 RBStV). Bekommst du außerdem eine Leistung aus der Liste oben, kannst du stattdessen die volle Befreiung beantragen.
| Beitrag | im Monat | alle 3 Monate | im Jahr |
|---|---|---|---|
| voll | 18,36 € | 55,08 € | 220,32 € |
| ermäßigt (Merkzeichen RF) | 6,12 € | 18,36 € | 73,44 € |
| befreit | 0 € | 0 € | 0 € |
Bin ich als Student oder Azubi befreit?
Nur, wenn du BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Ausbildungsgeld bekommst und nicht bei deinen Eltern wohnst (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 RBStV). Das Studium allein befreit nicht; auch Erasmus-Studierende und andere Stipendiaten zahlen nach Angaben des Beitragsservice grundsätzlich den vollen Beitrag. Wohnst du bei deinen Eltern und zahlen sie schon, musst du dich gar nicht anmelden.
- WG: Deine Befreiung gilt nicht für deine Mitbewohner. Solange nicht alle die Voraussetzungen erfüllen, bleibt für die Wohnung der volle Beitrag fällig – zahlen muss ihn dann jemand anderes aus der WG.
- Wohnheim: Ein Zimmer, das von einem allgemein zugänglichen Flur abgeht, gilt als eigene Wohnung, auch ohne eigenes Bad oder eigene Küche. Liegen mehrere Zimmer hinter einer gemeinsamen Wohnungstür, ist das eine WG mit einem Beitrag.
- Kein BAföG, etwa im Zweitstudium, nach einem Fachwechsel oder nach Ende der Förderungshöchstdauer: Dann bleibt nur der Härtefall, wenn du bedürftig bist.
Stell den Antrag, sobald dein BAföG- oder BAB-Bescheid da ist. Die Befreiung gilt ab Beginn des Bewilligungszeitraums, auch rückwirkend.
Was gilt als besonderer Härtefall?
Bekommst du keine Leistung aus der Liste, kannst du wegen eines besonderen Härtefalls befreit werden – mit einem gesonderten Antrag (§ 4 Abs. 6 RBStV). Das Gesetz nennt ein Beispiel: Eine Sozialleistung wurde per Bescheid abgelehnt, weil dein Einkommen die Bedarfsgrenze um weniger als den Rundfunkbeitrag überschreitet, derzeit also um weniger als 18,36 €. Dann beginnt die Befreiung mit dem Monat des Ablehnungsbescheids, höchstens drei Jahre rückwirkend, und gilt ein Jahr.
Auch ohne solchen Bescheid kann ein Härtefall vorliegen, wenn du vergleichbar bedürftig bist: Dein Einkommen liegt nach Abzug der Wohnkosten unter dem Regelsatz der Sozialhilfe, und du hast kein verwertbares Vermögen (BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 – 6 C 10.18; dort ging es um eine Studentin im Zweitstudium). Der Beitragsservice nennt außerdem den schriftlichen Verzicht auf eine bewilligte Sozialleistung (§ 46 Abs. 1 SGB I) und schwere Erkrankungen, bei denen man Sendungen nicht wahrnehmen kann – etwa fortgeschrittene Demenz, schweren Autismus oder Wachkoma, belegt durch ein ärztliches Attest.
Wie beantrage ich die Befreiung?
Schriftlich beim Beitragsservice, mit einer Kopie deines Nachweises (§ 4 Abs. 7 RBStV). So gehst du vor:
- Füll den Antrag auf rundfunkbeitrag.de am Computer aus, druck ihn aus und unterschreib ihn. Papierformulare gibt es auch bei den Städten und Gemeinden.
- Leg eine gut lesbare Kopie deines Bescheids oder eine Bescheinigung der Behörde bei. Daraus müssen dein Name, die Leistung und der Bewilligungszeitraum hervorgehen. Schick keine Originale.
- Gib deine Beitragsnummer an, falls du schon angemeldet bist, und nenne die weiteren volljährigen Bewohner deiner Wohnung.
- Schick alles per Post an: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln. Behalte Kopien und notier das Datum.
- Warte auf die schriftliche Bestätigung. Sie kommt nach Angaben des Beitragsservice in der Regel innerhalb weniger Wochen; fehlt etwas, meldet er sich. Wird der Antrag abgelehnt, kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen – wie, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung.
Stell den Antrag erst, wenn der Bescheid da ist – das rät der Beitragsservice selbst. Dir entgeht dadurch nichts, weil die Befreiung rückwirkend gilt. Das Formular ist der Weg, den der Beitragsservice vorsieht; ein kurzes Begleitschreiben kannst du beilegen.
[Dein Name] · [Straße und Hausnummer] · [PLZ Ort]
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice · 50656 Köln
[Ort], [Datum]
Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV – Beitragsnummer [Nummer, falls vorhanden]
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die Befreiung für die Wohnung [Anschrift]. Ich beziehe [Leistung] (§ 4 Abs. 1 Nr. [Nummer] RBStV). Den Bescheid vom [Datum], gültig vom [Datum] bis [Datum], füge ich in Kopie bei.
Ich bitte um Befreiung ab dem [Beginn des Bewilligungszeitraums] (§ 4 Abs. 4 RBStV) und um eine schriftliche Bestätigung. Weitere volljährige Bewohner: [Namen oder „keine“].
Anlagen: Antragsformular, Kopie des Bescheids
Mit freundlichen Grüßen
[Dein Name]
Ab wann gilt die Befreiung – auch rückwirkend?
Ab dem Ersten des Monats, in dem dein Bescheid zu gelten beginnt – frühestens aber drei Jahre vor dem Ersten des Monats, in dem du die Befreiung beantragst (§ 4 Abs. 4 Satz 2 RBStV). Maßgeblich ist nach Angaben des Beitragsservice, wann der Antrag bei ihm eingeht.
| Leistung laut Bescheid ab | Befreit ab | Warum |
|---|---|---|
| 1. März 2026 | 1. März 2026 | Der Beginn liegt innerhalb der drei Jahre. |
| 15. Juni 2025 | 1. Juni 2025 | Die Befreiung beginnt am Ersten des Monats. |
| 1. Mai 2022 | 1. Oktober 2023 | Weiter als drei Jahre vor dem Antragsmonat geht es nicht zurück; Bescheide brauchst du für die ganze Zeit. |
Hast du für befreite Monate schon gezahlt, bekommst du das Geld verrechnet oder zurück: Beiträge, die ohne rechtlichen Grund gezahlt wurden, kannst du zurückverlangen (§ 10 Abs. 3 RBStV). Kann ein Guthaben nicht mit offenen Beiträgen verrechnet werden, fragt der Beitragsservice nach eigenen Angaben nach deiner Bankverbindung und überweist es.
Wie lange gilt die Befreiung – und wie verlängere ich sie?
So lange wie dein Bescheid (§ 4 Abs. 4 Satz 1 RBStV). Eine automatische Verlängerung gibt es nicht: Läuft der Bescheid ab, endet auch die Befreiung. Stell deshalb mit dem neuen Bescheid einen Folgeantrag, sobald du ihn hast. Sonst giltst du für die Zeit danach zunächst wieder als voll beitragspflichtig, und es kann ein Festsetzungsbescheid kommen.
- Unbefristeter Nachweis: Die Befreiung kann auf drei Jahre befristet werden (Satz 4). Danach stellst du einen neuen Antrag.
- Folgeantrag nach mindestens zwei Jahren Befreiung: Schließt er direkt an und stützt sich auf denselben Grund, wird vermutet, dass die Voraussetzungen noch ein Jahr über den neuen Bescheid hinaus bestehen (Satz 3).
- Die Leistung endet früher, etwa weil du Arbeit gefunden hast: Wird dein Bescheid aufgehoben, endet die Befreiung zum selben Zeitpunkt. Teil das dem Beitragsservice unverzüglich mit, zum Beispiel über das Online-Formular zum Wegfall der Voraussetzungen (§ 4 Abs. 5 RBStV).
Gilt die Befreiung für Partner, Kinder und Mitbewohner?
Für deine Familie ja, für andere Mitbewohner meist nicht. Innerhalb der Wohnung gilt deine Befreiung oder Ermäßigung auch für (§ 4 Abs. 3 RBStV):
- deinen Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner,
- deine Kinder und die deines Partners bis zum 25. Geburtstag,
- weitere Bewohner, deren Einkommen und Vermögen bei deiner Sozialleistung mitgerechnet wurde, etwa in einer Bedarfsgemeinschaft.
Wer nicht dazugehört, zum Beispiel ein WG-Mitbewohner, ist nicht mitbefreit. Für die Wohnung bleibt dann der volle Beitrag fällig; die übrigen volljährigen Bewohner schulden ihn gemeinsam (§ 2 Abs. 3 RBStV). Wer von ihnen zahlt und was die anderen dem Beitragsservice mitteilen, steht im Artikel Rundfunkbeitrag abmelden: Umzug, WG und Zusammenziehen.
Muss ich zahlen, solange der Antrag läuft?
Ja. Bis die Befreiung bewilligt ist, bleiben die Beiträge fällig, und zwar ohne gesonderte Aufforderung. Gezahlt wird grundsätzlich alle drei Monate zur Mitte des Zeitraums (§ 7 Abs. 3 RBStV), nach Angaben des Beitragsservice spätestens vier Wochen nach Fälligkeit. Was du für Monate zahlst, die später befreit werden, wird verrechnet oder erstattet.
Zahlst du nicht, kann trotz laufendem Antrag ein Festsetzungsbescheid mit Säumniszuschlag kommen, denn der Beitragseinzug läuft weitgehend automatisch. Solche Forderungen erledigen sich nach Angaben des Beitragsservice in der Regel, sobald der Nachweis für den Zeitraum vorliegt. Kommt ein Bescheid für Monate, für die du Befreiung beantragt hast, kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen und auf deinen Antrag verweisen.
Ich bin im Rückstand: Was bedeutet der Festsetzungsbescheid?
Ein Festsetzungsbescheid setzt deine offenen Beiträge amtlich fest (§ 10 Abs. 5 RBStV) und ist die Grundlage einer Vollstreckung, etwa einer Kontopfändung (Abs. 6). Eine Zahlungserinnerung muss der Beitragsservice vorher nicht schicken. Mit dem Bescheid wird ein Säumniszuschlag fällig, nach Angaben des Beitragsservice 1 % des Rückstands, mindestens 8 €.
- Prüfen: Stimmen Zeitraum, Wohnung und Betrag? Warst du befreit, oder hat schon jemand anderes für die Wohnung gezahlt?
- Widerspruch: innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe, schriftlich; eine einfache E-Mail reicht laut Beitragsservice nicht (§ 70 Abs. 1 VwGO). Maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid. Die Zahlungspflicht stoppt der Widerspruch nicht, denn bei öffentlichen Abgaben entfällt die aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO).
- Befreiung nachholen: Hattest du im Zeitraum Anspruch, stell den Antrag jetzt. Er wirkt bis zu drei Jahre zurück.
- Raten oder Stundung: Vor der Vollstreckung kannst du mit dem Beitragsservice Raten ohne Zinsaufschlag vereinbaren oder eine Stundung von höchstens zwei Jahren beantragen. Die laufenden Beiträge zahlst du daneben weiter.
Deinen Kontostand kannst du seit September 2026 unter rundfunkbeitrag.de/kontostand abfragen. Droht eine Pfändung, kann eine anerkannte Schuldnerberatung helfen. Bleibt die Vollstreckung erfolglos, kann der Beitragsservice die Forderung nach eigenen Angaben an ein Inkassounternehmen abgeben – dazu der Ratgeber Inkasso-Brief erhalten.
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